
Seit 01. Juli 2026 gilt das neue liechtensteinische Trustrecht. Eine der zentralen Neuerungen ist die Figur des Informationsberechtigten.
Der Informationsberechtigte hat gemäss Art. 928d PGR ein umfassendes Informations- und Auskunftsrecht gegenüber dem Treuhänder. Gleichzeitig ist nicht jeder Begünstigte automatisch informationsberechtigt. Die entsprechenden Rollen sollten deshalb ausdrücklich geregelt werden. Gemäss Art. 927 PGR muss der Treuhänder den Begünstigten über die Person des Informationsberechtigten informieren.
Der Begünstigte ohne Informationsberechtigung kann gemäss Art. 928d Abs. 6 PGR eine Bestätigung über die ordnungsgemässe Verwaltung und Verwendung des Treugutes verlangen.
Bis 31. Dezember 2027 müssen alle bestehenden, privatnützigen Treuhänderschaften ans neue Recht angepasst sein.
Wer diese Punkte frühzeitig regelt, senkt Haftungsrisiken und hilft spätere Konflikte zwischen Begünstigten und Informationsberechtigten zu vermeiden.
Gerne beraten wir Sie bei der Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben.